AGB

UnsereAGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Quadventure Europe (Quad Abenteuer Europa), Stefanie Moreau
Hellerseifen 1a in 51597 Morsbach (im folgenden Veranstalter genannt).

§ 1 Geltungsbereich der AGB
Die Buchung von Leistungen/ Veranstaltungen von Quadventure Europe (Quad Abenteuer Europa) Stefanie Moreau, (im folgenden Veranstalter genannt) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Mit der Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung (Tour/Kurs/Erlebnis) bzw. Buchung, welche schriftlich, mündlich, telefonisch, oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Veranstalter dem/den Teilnehmer/n, den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der jeweiligen Beschreibung, dieser Geschäftsbedingungen und aller ergänzenden Angaben, die während des Kauf- oder Buchungsprozesses mitgeteilt werden, verbindlich an. Der Vertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, informieren wir Sie durch Übersendung einer Bestätigung (Buchungs-/Reservierungsbestätigung).

2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zugegangene Bestätigung unmittelbar auf Übereinstimmung mit den von Ihm gemachten Angaben während der Bestellung zu überprüfen. Abweichungen muss der Teilnehmer unverzüglich dem Veranstalter mitteilen. Sollte der Teilnehmer 7 Tage nach Bestellung oder 3 Tage vor dem Termin zur Durchführung des Kurses/Erlebnisses keine Bestätigung erhalten haben, so ist er verpflichtet, sich umgehend mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.

3. Der Teilnehmer haftet für alle Verpflichtungen von/mit angemeldeten Teilnehmern aus dem Vertrag und versichert, dass diese die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Erlebnis erfüllen.

§ 3 Leistungen, Leistungsänderungen, Preise

1. Die Leistungsverpflichtung von Veranstalter ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Bestellung gültigen Beschreibung, Details und Erläuterungen.

2. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Veranstalter verbindlich.

3. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss organisatorisch notwendig werden, sind gestattet. Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen einen kostenlosen Rücktritt anzubieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Teilnehmers bleibt unberührt. Veranstalter ist berechtigt den Veranstaltungsort, das Durchführungsdatum und die Uhrzeit (Beginn und Ende der Tour/des Kurses/ Erlebnisses) nachträglich zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig ist, die sich nach Abschluss des Vertrages ergeben und zur Durchführung zwingend relevant sind. Der Teilnehmer wird über solche Änderungen rechtzeitig informiert.

4. Alle Preise verstehen sich als Endpreise in Euro.

§ 4 Zahlung

1. Beim Kauf bzw. bei der Buchung einer Veranstaltung (Kurs/Erlebnis) ist die Zahlung sofort fällig, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

2. Wird der Preis trotz Mahnung innerhalb gesetzter Frist nicht bezahlt, so kann Veranstalter die Durchführung des Vertrages ablehnen und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß §5 belasten.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

1. Der Teilnehmer kann bis Beginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, den Rücktritt unter Angabe des Namens schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Veranstalter.

2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:

ab Zugang der Bestätigung bis zum 30. Tag vor Beginn: 25%,

mindestens jedoch 25 Euro,

vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Beginn: 30%

vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Beginn: 35%

vom 14. Tag bis zum 8. Tag vor Beginn: 50%

vom 7. Tag bis zum 3. Tag vor Beginn: 65%

vom 3. Tag bis zum Tag des

ab dem Tag (des Beginns): 100%.

Bei Nichterscheinen/ Nichtantritt: 100 %

3. Dem Teilnehmer ist es gestattet, Veranstalter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4. Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Teilnehmer gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

5. Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung.

6. Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Erlebnistermins, des Ortes und der Unterkunft besteht nicht. Die Änderung kann nur durch Rücktritt und nachfolgenden Neuabschluss eines Vertrages (Neubuchung) erfolgen. Auch in diesem Fall hat Veranstalter Anspruch auf eine pauschale Rücktrittsentschädigung als Ersatz für entstandene Aufwendungen. Der Restbetrag (Veranstaltungspreis abzüglich der Rücktritts- oder Stornokosten) wird von Veranstalter an den Teilnehmer unbar ausgezahlt.

7. Die Benennung von Ersatzteilnehmern ist grundsätzlich möglich, sofern auch der Ersatzteilnehmer die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

§ 6 Rücktritt durch Veranstalter - Aufhebung des Vertrages aus außergewöhnlichen Gründen

1. Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Beschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Reservierungsbestätigung/Bestätigung angegeben oder es wird dort auf die entsprechenden Angaben in der jeweiligen Ausschreibung verwiesen (z.B. vorbehaltlich des Erreichens der Mindesteilnehmerzahl).

b) Veranstalter ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Veranstaltung (Kurs/Erlebnis) unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

c) Ein Rücktritt von Veranstalter später als eine Woche vor Beginn ist aus witterungs- und sicherheitsrelevanten Gründen zulässig.

2. Ein Rücktrittsrecht besteht, wenn Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird.

3. Im Falle des Rücktritts nach Nr. 1 – 2 durch Veranstalter wird der Kaufpreis unbar an den Teilnehmer zurückgezahlt oder ein neuer Termin vereinbart.

4. Wird das Erlebnis nach Vertragsschluss infolge höherer Gewalt, wozu auch die Zerstörung von Unterkünften des Veranstaltungsortes oder gleichwertiger Vorfälle zählen, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Vertrag aufgehoben werden. Für bereits erbrachte Leistungen kann Veranstalter ein Entgelt verlangen.

Ergeben sich die genannten Umstände nach Beginn, kann der Vertrag ebenfalls aufgehoben werden. Veranstalter hat in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen. Ein weiterer Anspruch des Teilnehmers besteht nicht. Eventuelle Mehrkosten fallen dem Teilnehmer zur Last.

5. Veranstalter kann den Vertrag nach Beginn kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutze der anderen Teilnehmer gerechtfertigt ist oder wenn der Teilnehmer eine Teilnahmevoraussetzung nicht erfüllt. Kündigt Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den gesamten Erlebnispreis; Veranstalter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 7 Ausfall

Sofern bei einer Veranstaltung bzw. einem Erlebnis ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte technische Einrichtung oder die Beteiligung einer bestimmten Person zum Inhalt der Beschreibung gehört und dieses Fahrzeug, technische Einrichtung oder Person am Tag der Teilnahme am Erlebnis nicht zur Verfügung steht, behält sich Veranstalter das Recht vor, einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich Veranstalter das Recht vor, die Durchführung des Erlebnisses, auch kurzfristig, abzusagen.

Im Falle des Ausfalls wird der bereits gezahlte Preis unbar an den Teilnehmer zurückgezahlt oder ein neuer Termin vereinbart.

§ 8 Haftung

1. Die Haftung von Veranstalter für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die Schadenersatzhaftung bei der Verletzung wesentlicher Pflichten für den Fall leichter Fahrlässigkeit und der Anwendbarkeit von Reisevertragsrecht ist auf den dreifachen Erlebnispreis und auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt, bei der Verletzung von Nebenpflichten ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

3. Alle Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

4. Auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstiger gesetzlicher Garantiehaftung finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn als Schadensfolge der Tod oder ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten ist.

5. Soweit die Haftung von Veranstalter ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Veranstalter.

§ 9 Sonstiges
1.Der Mieter/Benutzer haftet für alle Schäden an den von ihm benutzten Fahrzeugen.
2.Die Quads / Fahrzeuge sind Haftpflichtversichert.
3.Der Genuss von Alkohol und anderen Drogen/Medikamenten, die das Reaktions-/Sehvermögen und das allgemeine Verhalten beeinträchtigen, sind in unmittelbarem Bezug zu und während der Dauer der Veranstaltung untersagt.
4.Der Teilnehmer handelt freiwillig und in eigener Verantwortung.
Sie müssen grundsätzlich an der Sicherheitseinweisung teilgenommen haben, bevor Sie an einer Quad-Tour teilnehmen dürfen. Auch dann, wenn Sie bereits bei einem anderen Veranstalter eine Quad-Tour unternommen haben oder sonst schon Fahrpraxis haben.
5. Während der Quad-Tour sind die vom Tourguide vorgegebenen Verkehrsflächen zu nutzen. Fahrten außerhalb der Wege oder über die Wiese und ins Gelände sind nicht erlaubt (Bundeswaldgesetz). Solches Verhalten wird als grob fahrlässig interpretiert.
6.Ein Haftungsausschluss ist vor Ort zu unterzeichnen.
7 Schwangerschaft: Die Sicherheit Ihres ungeborenen Kindes hat für uns Priorität, daher sind schwangere Frauen auf unsere Touren nicht zugelassen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
2. Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.
2. Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechen dem BDSG geschützt. 
Stefanie Moreau
Quadventure Europe
Hellerseifen 1a
51597 Morsbach
Tel.: 02294 / 90 3 85 Fax.: 02294 / 90 90 85
E-Mail: mail@quadventure.com
Inh. Stefanie Moreau
Stand: April 2023
AGB als PDF- Datei
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